Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der häufigsten Fragen. Sollten Sie keine passende Antwort finden, schreiben Sie uns gern eine Nachricht.
Die Oberlandesgerichte (OLG) der Bundesländer führen Verzeichnisse, in denen gemeinnützige Einrichtungen gelistet sind. Diese Verzeichnisse werden umgangssprachlich auch als "Geldauflagenliste" oder "Bußgeldliste" bezeichnet. Einrichtungen, die auf diesen Listen stehen, sind berechtigt, Geldauflagen, welche im Zuge eines Strafverfahrens auferlegt werden, als Spende zu erhalten. Dadurch fließen die Geldauflagen in die Kassen gemeinnütziger Organisationen statt in die Staatskasse.
Natürlich durch einen Antrag beim entsprechenden Oberlandesgericht! Da es dafür keine einheitliche Plattform oder Vorlage gibt, müsste man die Anträge aller Gerichte manuell zusammensuchen und ausfüllen. Das nervt und kostet Zeit! Doch zum Glück gibt es geldauflagen-spenden.de. Wir haben alle Links und Antragsinformationen für Sie zusammengefasst und machen das Ausfüllen der Anträge zum Kinderspiel.
Da Anträgen hinterzulaufen mühselig ist, haben wir die Anträge aller Oberlandesgericht (sofern verfügbar) für Sie auf dieser Webseite gesammelt. Sie können die Vorlagen nach Ihrer Registrierung kostenfrei herunterladen. Unser Gerichtsverzeichnis gibt Ihnen wertvolle Hinweise zum korrekten Ausfüllen und Einreichen der Anträge. Wer sich noch gar nicht mit dem Thema Geldauflagen-Spenden beschäftigt hat, bekommt einen generellen Einblick in unserem Geldauflagen-ABC
Falls Ihnen für das manuelle Ausfüllen die Zeit fehlt, haben Sie die Möglichkeit, sich ein Unterstützer-Abo zu klicken. Damit müssen Sie nur einmal Ihr Organisationsprofil ausfüllen und schon können Sie alle Anträge wie durch Zauberhand vorbefüllt herunterladen. Natürlich bietet das Abo noch weitere Vorteile, zu denen Sie hier mehr finden.
Fast alle OLGs (Oberlandesgerichte) führen eine individuelle Spendenliste. Eine Übersicht aller OLGs und deren Antragsformalitäten finden Sie in unserem Gerichtsverzeichnis.
Damit eine Geldauflage einer gemeinnützigen Einrichtung zugewiesen werden kann, bedarf es laut § 153a Strafprozessordnung der Zustimmung des Richters und des/der Beschuldigten. Über die Zuteilung der Geldauflage entscheidet der/die jeweilige Richter*in. Die Geldauflagelisten geben diesem/-r einen Überblick über die empfangsberechtigten Einrichtungen.
Die Rechtsgrundlage für die Zuteilung von Geldauflagen bilden § 153a Strafprozessordnung und § 12 des Strafgesetzbuches
Fast jedes Gericht hat eine eigene Antragsvorlage, welche gesucht, ausgefüllt und abgesendet werden muss, obwohl fast alle Gerichte die gleichen Informationen zur Bearbeitung des Antrages fordern.
Zudem lassen sich die Dokumente meist nicht digital bearbeiten.
Manche Gerichte stellen die Anträge nicht auf Ihrer Website zur Verfügung, sondern fordern den Bürger auf, diese telefonisch zu erfragen.
geldauflagen-spenden.de hat bereits alle Anträge gesammelt und digitalisiert. Dadurch ist es möglich, sie automatisiert oder manuell am Rechner zu bearbeiten.
Ob die Übermittlung ebenfalls digital erfolgen kann, hängt jedoch vom jeweiligen OLG ab. In unserem Gerichtsverzeichnis sehen Sie, bei welchen dies der Fall ist.
Wir bemühen uns, die hier verfügbaren Antragsformulare stets auf dem neuesten Stand zu halten und die offiziellen Anträge möglichst originalgetreu aufzuarbeiten. Es kann jedoch passieren, dass eine Behörde eine neue Formularvorlage veröffentlicht und wir diese entsprechend noch nicht in unserem System haben. Wenn Sie feststellen, dass einer Ihrer Anträge nicht bewilligt werden sollte, weil unser Antragsformular veraltet ist, schreiben Sie uns bitte über das Kontaktformular.
Die Behörden weisen darauf hin, dass unvollständige und fehlerhafte Anträge ohne Rückmeldung an den Antragsteller gelöscht werden können.
Füllen Sie die Anträge daher gewissenhaft und vollständig aus. Bei einer erfolgreichen Beantragung bekommen Sie in der Regel eine Bestätigung zugesandt.
Wir raten davon ab, das reguläre Vereinskonto auch als Zielkonto für Spenden durch Geldauflagen zu verwenden.
Die Gerichte verpflichten die Einrichtungen in der Regel dazu, erhaltene Geldzuwendungen aus Strafprozessen an das Gericht zurückzumelden. Ohne gesondertes Konto könnten Ausgleichszahlungen übersehen werden. Zudem dürfen für solche Ausgleichszahlungen keine Spendenquittungen ausgestellt werden. Ein gesondertes Konto hilft also auch, hier den Überblick zu behalten, um die Gesetzmäßigkeiten einzuhalten.
Wir sind erstaunt darüber, dass deutsche Behörden selbst triviale Prozesse noch nicht digitalisiert und standardisiert haben. Statt zu meckern, möchten wir vormachen, wie es gehen kann!
geldauflagen-spenden.de bereitet die für Papierprozesse vorgesehenen Behördenunterlagen digital auf. Dadurch lassen sie sich in vielen Fällen automatisiert verarbeiten. Das spart Zeit und damit auch Geld der Steuerzahler*innen.
Wir von geldauflagen-spenden.de sehen keine Notwendigkeit für die förderalistische Abwicklung der Anträge.
Die Antragsunterlagen und der Beantragungsprozess zur Aufnahme in eine Geldauflagenliste sollten bundeseinheitlich gestaltet werden. Dies würde zum Bürokratieabbau beitragen und die Aufnahme von Einrichtungen in Geldauflagenlisten erleichtern.
Möchten Sie einen Fehler oder ein Problem melden, können Sie gern unser Kontaktformular verwenden.